Im Leben eines Menschen kann es passieren, dass er wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten (teilweise oder ganz) alleine zu regeln. Wenn keine Vorsorge getroffen wurde, greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Dann ist es möglich, dass z. B. bei der Entscheidung über einen operativen Eingriff eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss.
Die meisten Menschen kennen das Verfahren noch unter dem Begriff der Vormundschaft. Mit der Einrichtung der Vormundschaft wurde das Mündel automatisch entmündigt. Dies wurde mit dem Betreuungsgesetz im Jahr 1992 abgeschafft und durch die gesetzliche Betreuung ersetzt.
Nach dem neuen Betreuungsrecht bleibt die betreute Person geschäftsfähig, wahlberechtigt, ehe- und testierfähig. Der gesetzliche Betreuer ist der gesetzliche Vertreter in den Aufgabenkreisen, die der Betroffene nicht mehr selber regeln kann.
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