Der Verfahrensverlauf ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.
Das Verfahren zur Betreuerbestellung wird bei dem Amtsgericht/Betreuungsgericht geführt, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Betreuung kann von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn sowie von einem Pflegedienst, dem Gesundheitsamt oder dem Krankenhaus-Sozialdienst angeregt werden.
Facharzt für Psychiatrie oder psychiatrisch erfahrener Arzt (ggf. amtsärztliches Gutachten). In dem Gutachten wird festgelegt, ob eine gesetzliche Betreuung notwendig ist und in welchen Aufgabengebieten die Unterstützung notwendig ist.
Vom Betreuungsgericht kann ein Sozialbericht zur Notwendigkeit der Betreuung bei der Betreuungsbehörde angefordert werden.
Die betroffene Person kann in der persönlichen Anhörung durch den Betreuungsrichter 2 Wünsche zur Betreuung äußern. Hierzu zählt u.a. wer die Betreuung ausführen soll. Falls sich der Betroffene nicht mehr äußern kann, kann vom Gericht ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Dieser hat die Aufgabe, die Interessen des Betreuten zu vertreten.
Im Beschluss zur Betreuerbestellung sind die persönlichen Daten des zu Betreuenden und des Betreuers sowie die Aufgabenkreise genannt. Grundsätzlich gilt das Subsidiaritätsprinzip, d.h. es wird nur für die Bereiche eine Betreuung eingerichtet, in denen der Betreute entscheidungs- und handlungsunfähig ist. Der gesetzliche Betreuer darf nur in den Bereichen tätig werden, die im Beschluss aufgelistet wurden. Die Dauer der Betreuung ist zeitlich befristet, längstens bis zu 7 Jahren. Zur Legitimation bei Behörden und Institution erhält der Betreuer eine Bestellungsurkunde vom Betreuungsgericht.